§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Institut für e-Management " und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz
"e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 50996 Köln, Judenpfad 60a. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die selbstlose Erforschung und Förderung des Themengebietes "Electronic Business" auf betrieblicher, nationaler und internationaler, insbesondere deutscher Ebene im Interesse der Allgemeinheit. Dabei sollen sowohl unternehmensökonomische als auch gesellschaftspolitische
Auswirkungen der Entwicklung des elektronischen Marktplatzes untersucht und die Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Selbstlose, unentgeltliche Förderung der praxisbezogenen wissenschaftlichen Forschung, Publikation der
Forschungsergebnisse, unentgeltliche Förderung der Aus- und Weiterbildung. Die Tätigkeit des Vereins findet insbesondere auf folgenden Gebieten statt: - E-Management in Dienstleistung, Industrie und Handel.
- Unterstützung von kommunalen, Landes- und Bundesbehörden, Stiftungen, Vereinen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und anderen Organisationen zur Erforschung von gesellschaftspolitischen, mikro- und makroökonomischen Auswirkungen durch die Entwicklung des
Electronic Business.
Unterstützung von Gesellschaften und Organisationen bei der Vorbereitung, Durchführung und Management von effizienten Maßnahmen zur Teilnahme am elektronischen Markt. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband der Deutschen Wissenschaft e.V. zwecks Verwendung für die Förderung innovativer Lehre und Forschung. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und
die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod eines Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Ausschluss durch den Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es a) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist oder b) schuldhaft gegen die
Satzung oder die Grundsätze des Vereins verstößt, den Interessen des Vereins zuwider handelt und ihm damit Schaden zufügt.
Der Ausschluss darf bezüglich a) erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgeschrieben. Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Im Übrigen finanziert sich der Verein durch Spenden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand; b) das Kuratorium; c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem
Vorstand Finanzen (Schatzmeister) und dem Vorstand Wissenschaft/Projekte (Schriftführer). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellungen der Tagesordnungen; 2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts; 5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; 6. Beschlussfassung über Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von Mitgliedern.
Eine Erweiterung der Aufgaben des Vorstands wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem nächst älteren Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege in Eilfällen auch telefonisch oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Ein telefonisch gefasster Beschluss ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
§ 11 Das Kuratorium
Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in Bezug auf die inhaltliche und wissenschaftliche Fortentwicklung des Vereins zu beraten. Gründungs- undmitglieder sind Mitglied des Kuratoriums. Fördermitglieder sind für die zeitliche Dauer der dem Verein zugesagten Förderungsmittel Mitglied des KuratoriumsDer Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Verlängerung, Neuaufnahme oder den Ausschluss von Kuratoriumsmitgliedern vorschlagen. Das Kuratorium gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes einschließlich der von den Kassenprüfern geprüften Jahresrechnung; 2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages; 3. Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; 4. Beschlussfassung über die Veränderung des Verantwortungsbereichs des Vorstands;
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes; 7. Bestätigung und Ernennung von Kuratoriumsmitgliedern; 8. Ernennung von Ehrenmitgliedern; 9. Wahl von zwei Kassenprüfern. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse
im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in den Mitgliederversammlungen nicht erschienenen Mitglieder kann nur
innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ein Beschluss der Mitglieder ist auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 15 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11,
12, 13 und 14 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes fällt bei Auflösung des Vereins das Vermögen an den Stifterverband der Deutschen
Wirtschaft (s. § 2). Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung errichtet.
§ 18 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, spätestens alle sechs Monate und nach Schluss eines Geschäftsjahres eine eingehende Geschäfts- und Kassenprüfung vorzunehmen und darüber einen schriftlichen Bericht zu
erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen.
§ 19 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht oder vom zuständigen Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Gründungsmitglieder: - Herr Matthias Fank, Fachhochschule Köln
Herr Uwe Döring-Katerkamp, collogia Unternehmensberatung Herr Jörg Trojan, knowledgeMARKT Herr Walter Trojan, Bull, Evidian Herr Robert Bergsch, Deutsche Bahn Herr Stefan Schweizer, West LB
Herr Rene Zaremba, T-Mobil Herr Philipp Fleischmann, Verlagsgruppe Handelsblat |